Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 25.11.2025

Das Bild zeigt das LOGO der LAG Selbsthilfe NRW logo-gemeinsam-leben-gemeinsam-lernen-nrw-e-v-der-inklusionsfachverband    Mittendrin e.V.

 

Sehr geehrte Frau Ministerin Paul,
Sehr geehrter Herr Dr. Weckelmann,

als Interessensvertretungen von Kindern mit Behinderung und deren Angehörigen bedanken wir uns für die
Möglichkeit zu dem o.g. Referentenentwurf für ein novelliertes Kinderbildungsgesetz (KiBiz) aus inklusions-
politischer Perspektive Stellung zu nehmen.

Das KiBiz unterstützt die inklusionspädagogische Arbeit durch eine deutlich erhöhte Kindpauschale für Kin-
der mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Damit sollen allgemeine
pädagogische Mehrbedarfe bei einer gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung ab-
gedeckt werden. Individuelle Unterstützungsbedarfe der Kinder mit Behinderung werden auf Antrag ergän-
zend durch die Eingliederungshilfe finanziert. Erst mit der Verbindung von KiBiz-Leistungen mit Leistungen
der Eingliederungshilfe können Kinder mit Behinderung gleichberechtigt an frühkindlicher Bildung teilha-
ben.

Mit der vorgenannten Konstruktion kommen viele Kinder mit Beeinträchtigungen und / oder Behinderung
in den Genuss inklusiver Bildung, jedoch nicht alle. Insbesondere diejenigen Kinder, die weiterhin in beson-
deren Einrichtungen unter sich bleiben (müssen), sind von inklusiver Bildung abgeschnitten. Seit einigen
Jahren steigt die Anzahl der Kinder, die nicht-inklusiv betreut werden oder die mangels passendem Angebot
in ihren Familien verbleiben.

Wir stellen fest,
– dass Kinder mit herausfordernden Verhaltensweisen sehr häufig nur kurzzeitbetreut werden (bspw.
2 Std. pro Tag in besuchsarmen Zeiten am Vor- oder Nachmittag),
– dass Kinder mit Behinderung wieder vermehrt bei Anmeldung abgewiesen werden (bspw. mit der
Begründung „Wir können die Betreuung nicht leisten“) oder
– dass wieder Bedingungen für die Aufnahme von Kindern mit Behinderung gestellt werden (z.B. Auf-
nahme nur mit persönlicher Begleitperson)

Deshalb sind wir sehr erschrocken darüber, dass der Referentenentwurf keinerlei Weiterentwicklung der
Kindertageseinrichtungen zu „vollinklusiven“ Einrichtungen vorsieht. Dagegen bemühen sich Leistungsträ-
ger und -erbringer der Eingliederungshilfe aktuell um Konzepte zur Umwandlung von Heilpädagogischen
Kindertageseinrichtungen und Gruppen in KiBiz-Einrichtungen. Die geplante Novelle zum KiBiz blendet die-
ses fachliche und rechtliche Erfordernis komplett aus.

Vielen Kindern mit Behinderung geht aktuell wichtige Bildungszeit und die Chance auf soziale Kontakte mit
Kindern ohne Behinderung verloren. Darüber hinaus steigt die Belastung in den Familien – nicht nur durch
das Erfordernis einer nahezu 24/7-Betreuung des Kindes, sondern auch durch die wirtschaftlichen Nach-
teile, die dadurch entstehen, dass mindestens ein Elternteil seine berufliche Tätigkeit einschränken oder

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gar aufgeben muss. Bei alleinerziehenden Müttern oder Vätern kann diese Lage existenzbedrohend sein.
Beobachtbar ist, dass die Wartelisten für Plätze in Heilpädagogischen Einrichtungen bzw. Gruppen seit eini-
gen Jahren deutlich ansteigen, weil die Eltern meinen, dort würden ihre Kinder adäquat versorgt werden.
Diese Befunde deuten darauf hin, dass die Rahmenbedingungen für den Betrieb inklusiver Kindertagesein-
richtungen nicht mehr stimmen. Die beschriebene Entwicklung zeigt einen Trend zu einer stetig ansteigen-
den Exklusion von Kindern mit Beeinträchtigungen und / oder Behinderung im Feld der frühkindlichen Bil-
dung. Das kann nicht gewollt sein!

Diese Entwicklung konterkariert zudem die Umsetzung der Leistungsbeschreibungen zur Teilhabeunterstüt-
zung von Kindern mit Behinderung, die in der Gemeinsamen Kommission zur Weiterentwicklung des Lan-
desrahmenvertrages Eingliederungshilfe ausgehandelt wurden. Es hat aus unserer Sicht den Anschein, also
ob das MKJFGFI die parallel notwendige Weiterentwicklung der Einrichtungen der frühkindlichen Bildung
vollständig der Eingliederungshilfe überantwortet. Besonders deutlich wird dieser Zusammenhang in der
aktuellen fachpolitischen Diskussion um die sog. Basisleistung II. Hierbei geht es darum, dass Kinder mit
komplexem Unterstützungsbedarf, die zzt. noch in Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Heil-
pädagogischen Gruppen immer noch institutionell versorgt werden, anstatt – wie es das SGB IX vorschreibt
individuell personenzentriert in der Kita „um die Ecke“ gefördert werden. So kämen sie in den Genuss inklu-
siver Bildung, würden von anderen Kindern und ihren Eltern wahrgenommen und haben die Chance auf so-
ziale Kontakte zu Kindern ohne Behinderung. Die Nicht-Weiterentwicklung der Voraussetzungen für eine
inklusiv arbeitende Kita blockiert damit die angestrebte Einbeziehung von Kindern mit komplexem Teilha-
beunterstützungsbedarf in der Kita. Ohne Kindertageseinrichtungen, die von ihrer Struktur her die Voraus-
setzungen haben, individuelle Betreuungs- und Teilhabebedarfe abdecken zu können, bleiben unterstüt-
zende Maßnahmen der Eingliederungshilfe wirkungslos.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns die Frage, warum die in den vorgenannten Prozessen gewonne-
nen fachlichen Erkenntnisse keine Berücksichtigung im Referentenentwurf gefunden haben, obwohl sie für
die Weiterentwicklung einer inklusiven Regelversorgung von zentraler Bedeutung sind. Wir bitten den Refe-
rentenentwurf für ein novelliertes Kinderbildungsgesetz einschließlich der zugehörigen Rechtsverordnun-
gen (z.B. Durchführungsverordnung, Mietverordnung, etc.) so zu überarbeiten, dass das KiBiz eine frühkind-
liche Bildung für alle Kinder unabhängig von der Art und Schwere ihrer Beeinträchtigung im Sozialraum der
Familien ermöglicht. Dazu machen wir die folgenden Vorschläge.

Strukturelle Aspekte: Anpassung von Durchführungs- und Mietverordnung

Die Kita muss von ihrer Grundstruktur in der Lage sein, sich auf individuelle Bedarfe von Kindern mit Behin-
derung einzustellen. D.h. Bestimmte Parameter der bestehenden Strukturen müssen veränderlich gestaltet
werden, ohne dass Trägern und Jugendämtern dadurch finanzielle Nachteile entstehen. Dies betrifft aus
unserer Sicht beispielsweise folgende zwei Bereiche:
1. Die Regelungen für Investitionszuschüsse und Mietpauschalen müssen dem für Inklusionsarbeit
notwendigen Raumbedarf Rechnung tragen und sind insoweit zu überarbeiten. Inklusionsarbeit be-
nötigt zusätzliche Differenzierungsräume, die den temporären Rückzug von Kindern aus dem Trubel
einer Kita-Gruppe und ihre Einzelförderung bei Bedarf ermöglichen. Außerdem entsteht zusätzli-
cher Raumbedarf zur Sicherstellung der pflegerische Versorgung dieser Kinder in einem geschütz-
ten Umfeld. Die aktuell gültigen Obergrenzen für bezuschussungsfähige Quadratmeter bei Um- und
Neubauten bzw. für die Bemessung der Mietpauschale erlauben letztlich nicht inklusionspädagogi-
sche Arbeit mit Kindern unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderung.
2. Die bestehenden Regelungen für die Absenkung von Gruppenstärken sind ebenso zu überarbeiten,
damit auch Kinder mit mehrfachen bzw. komplexen Beeinträchtigungen und entsprechenden Teil-
habeunterstützungsbedarfen in der Kita aufgenommen und angemessen betreut werden können.
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und -gruppen haben mit Inkrafttreten der 3. Stufe des
Bundesteilhabegesetzes keine Rechtsgrundlage mehr. Diese Plätze werden seit dem Jahr 2020 im
Sinne eines Bestandsschutzes nach der nicht mehr rechtmäßigen gruppenbezogenen Finanzie-
rungssystematik weitergefördert. Um eine personenzentrierte Teilhabeunterstützung der Kinder,
die bislang in heilpädagogischen Gruppen versorgt wurden, in einer KiBz-Kita leisten zu können ist

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eine erhebliche Gruppenstärkeabsenkung erforderlich, die über das „Flexmaß“ von 2 Plätzen, die
das KiBiz für 25-er oder 20-er Gruppen vorsieht, deutlich überschreitet.

Pädagogische Aspekte: Verzicht auf standardisierte Testverfahren in der frühkindlichen Bildung

Der Referentenentwurf sieht die Einführung verpflichtender Entwicklungsstanderhebungen mit standardi-
sierten Instrumenten vor, deren Ergebnisse mit Einwilligung der Eltern an die Grundschule weitergegeben
werden sollen. Diese Maßnahme bedarf aus inklusionspädagogischer Sicht besonderer Sensibilität! Stan-
dardisierte Testverfahren können bei Kindern von 0-6 Jahren, die auf eine positive Beziehung zu anderen
Kindern und den Erwachsenen angewiesen sind, um erwartete, messbare Leistungen zu zeigen, schnell feh-
lerhafte Ergebnisse liefern. Deshalb erzeugen standardisierte Testverfahren in dieser Altersgruppe eher
eine frühe Stigmatisierung und Ausgrenzung, die sie dann auch noch als Barriere für ihren Bildungserfolg in
die Schule mitnehmen sollen. Dies gilt in besonderem Maße für Kinder mit Behinderung! Deshalb bitten wir
dringend die pädagogische Förderplanung weiterhin ausschließlich auf Screening-Verfahren aufzubauen,
wie sie für die Erstellung der Bildungsdokumentation schon lange praktiziert wird.
Die Ausgestaltung der geplanten Vorschrift soll über eine Rechtsverordnung geschehen. Wir bitten drin-
gend den Inklusionsfachverband Gemeinsam leben, Gemeinsam Lernen NRW und ggf. weitere Elternver-
bände an der Entwicklung dieser Rechtsverordnung zu beteiligen, um sicherzustellen, dass neue Instru-
mente zur Entwicklungsstanderhebung den Zielen inklusiver Bildung dienen und nicht unbeabsichtigt zu
Stigmatisierung oder Ausgrenzung beitragen.

Zusammenfassung

Um die Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen zu inklusiven Einrichtungen zu unterstützen, bit-
ten wir
• zusätzliche Rückzugs-, Therapie- und Pflegeräume in die Regelungen für Investitionskostenzu-
schüsse und für die Berechnung der Mietpauschale aufzunehmen und
• verlässliche Regelungen zur Absenkung der Gruppenstärke ohne finanzielle Nachteile für Träger
und Jugendämter zu schaffen mit dem Ziel Kinder mit mehrfachen bzw. komplexen Beeinträchti-
gungen in der KiBiz-Kita angemessen betreuen zu können und
• Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung und ggf. weitere Elternverbände frühzei-
tig und verbindlich an der Entwicklung der Rechtsverordnungen zur Bildungsdokumentation/Ent-
wicklungsstanderhebung (allgemein und speziell für die Sprachentwicklung) sowie zur „PlusKita“ zu
beteiligen.
Da – wie oben ausgeführt – die Grundstrukturen des KiBiz mitentscheidend für die Verwirklichung einer in-
klusiven frühkindlichen Bildung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention sind, halten die unterzeich-
nenden Verbände ihre frühzeitige und verbindliche Beteiligung an der Weiterentwicklung des KiBiz, insbe-
sondere hinsichtlich inklusionsrelevanter Regelungen für unerlässlich. Wir erklären ausdrücklich unsere Be-
reitschaft, uns an diesem Prozess zu beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen
Landesbehindertenrat NRW
Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE NRW e.V.
Gemeinsam Leben, Gemeinsam Lernen Nordrhein- Westfalen NRW – der Inklusionsfachverband e.V.
Mittendrin e.V. Köln

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Stellungnahme: Beschluss zur Errichtung einer Förderschule in Neunkirchen-Seelscheid

Redeker

Sehr geehrter Herr Dr. von Kraack,

unter Überreichung unserer Vollmachten zeige ich an, dass wir die folgenden Ver-
eine anwaltlich vertreten:

Für Alle Hennef e.V., Zum Siegblick 23 a, 53757 Sankt Augustin,
Gemeinsam Leben, Gemeinsam Lernen NRW e.V. Der Inklusionsfachverband,
Benninghofer Straße 114, 44269 Dortmund,
Gemeinsam Leben und Lernen Düsseldorf e.V., Am Holderbusch 2,
40627 Düsseldorf,
Initiative gemeinsam leben & lernen e.V., Sternstraße 71, 41460 Neuss,
Rechtsanwalt Dr. Daniel Krebühl
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Büro Monika Faßbender-Effelsberg
Telefon +49 / 228 / 7 26 25 229
Telefax +49 / 228 / 7 26 25 99
krebuehl@redeker.de

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LAG SELBSTHILFE NRW e.V., Neubrückenstraße 12 – 14, 48143 Münster,
Landesbehindertenrat NRW e.V., Grafenberger Allee 368, 40235 Düsseldorf,
mittendrin e.V., Luxemburger Straße 189, 50939 Köln,
SoVD Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
Erkrather Straße 343, 40231 Düsseldorf,
Sozialverband VdK NRW, Fürstenwall 132, 40217 Düsseldorf.

Unsere Mandanten haben nach ihren Satzungen u.a. den Zweck, die Integration von behinderten
Kindern und Jugendlichen – insbesondere auch in der schulischen Bildung – zu fördern.
Der Landschaftsausschuss des Landschaftsverbands Rheinland hat in seiner Sitzung am
06.10.2025 die Verwaltung beauftragt, die Planung für den Neubau einer 1,5-zügigen Förder-
schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung am Standort
Neunkirchen-Seelscheid zu erstellen. Eine Kopie der Beschlussvorlage ist als
Anlage 1
beigefügt.

Der Beschluss verletzt den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung
(1.) sowie §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 1 und 2 SchulG NRW (2.) und beeinträchtigt das kom-
munale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Kreise im Einzugsbereich der geplanten
Schule (3.).
1. Bei der Erfüllung seiner Aufgabe, die Trägerschaft von Förderschulen zu übernehmen
(§ 78 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW), ist der Landschaftsverband Rheinland an den allge-
meinen Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gebunden
(§ 75 Abs. 1 Satz 3 GO NRW i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 LVerbO NRW).
Nach der als Anlage 1 beigefügten Beschlussvorlage soll die Errichtung der Schule In-
vestitionskosten in Höhe von ca. 97 Mio. Euro verursachen. Weitere Kostensteigerungen
werden wegen der Unwägbarkeiten des Baugrunds (Hanglage) in Aussicht gestellt. Au-
ßerdem soll der Bau dauerhafte Folgekosten für Gebäudeunterhalt und laufende Schul-
trägerkosten der Förderschulplätze in Höhe von ca. 15.000 Euro pro Jahr und Schüler

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verursachen. Ein solcher Aufwand wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine nachgewie-
sene Notwendigkeit bestünde und keine wirtschaftlich sinnvolleren Alternativen zur Ver-
fügung stehen. Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht gegeben.
a) Die Notwendigkeit des Vorhabens soll sich aus einem Überhang von derzeit
130 Schülerinnen und Schülern in den aktuell die Region versorgenden Förderschulen
KME sowie aus der Erwartung weiter steigender Schülerzahlen (+ 30) in der Region
bis zum Schuljahr 2030/2031 ergeben. Dabei stützt sich diese Erwartung auf die ak-
tuelle Entwicklung der Schülerzahlen, auf Prognosen von IT.NRW und der Kultus-
ministerkonferenz sowie auf die Annahme, dass das Land auch in Zukunft
die schulgesetzliche Zielsetzung nicht verwirklichen werde, nach der sonderpädago-
gische Förderung in der Regel in der allgemeinen Schule erfolgt
(§ 20 Abs. 2 SchulG NRW).
In der in der Sitzungsvorlage enthaltenen Bedarfsprognose fällt zunächst ein starker
Anstieg der erwarteten Schülerzahlen vom Schuljahr 2024/2025 zum Schuljahr
2027/2028 auf, der sich von dem moderaten Anstieg an den drei KME-Schulen in
den Jahren 2014/2015 bis 2024/2025 deutlich unterscheidet. Eine Erklärung für
diese Abweichung ist nicht ersichtlich.
Die Prognose der Sitzungsvorlage berücksichtigt überdies nicht neuere überregio-
nale Prognosen der Schülerzahlen auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse aus
dem Zensus 2022. Danach ist als Folge erheblich gesunkener Geburtenzahlen mit
stark sinkenden Schülerzahlen ab dem Schuljahr 2030/2031 zu rechnen. Ergänzend
wird dazu auf den als
Anlage 2
beigefügten Bericht des Handelsblatts vom 12.03.2025 Bezug genommen. Diese
Trendumkehr zeigt sich auch in den neuesten Prognosen der Stadt Köln, die sogar
mit sinkenden Schülerzahlen rechnet. Die im Handelsblatt wiedergegebene Stel-
lungnahme der Kultusministerkonferenz legt die Annahme nahe, dass die in der
Beschlussvorlage des Landschaftsverbands enthaltene Schülerprognose auf einer
veralteten Berechnungsgrundlage beruht. Angesichts der hohen Investitionskosten
ist eine Planung auf dieser Grundlage offensichtlich sachwidrig.

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Die Schülerprognose des Landschaftsverbands Rheinland berücksichtigt außerdem
nicht, dass gemäß § 20 Abs. 2 SchulG NRW ein Bedarf für Förderschulen nur be-
steht, soweit die Eltern behinderter Kinder diese Schulform anstelle einer allgemei-
nen Schule wählen. Sie enthält keinerlei Erkenntnisse zu der Frage, in welcher
Weise die Eltern behinderter Schüler bei ausreichendem Angebot der gesetzlich
vorrangigen Beschulung in der Regelschule von der Möglichkeit, stattdessen eine
Förderschule zu wählen, Gebrauch machen würden. Das ist nicht ermittelt worden.
Reagiert der Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Schulträger bei stei-
genden Anmeldezahlen an seinen Förderschulen mit dem Ausbau von Kapazitäten
der Förderschulen, ohne den gesetzlichen Vorrang der Regelschulen zu beachten
und das Bestimmungsrecht der Eltern zu ermitteln, so verstößt er gegen den Grund-
satz der Subsidiarität der Förderschulen und übernimmt Aufgaben, die von den Trä-
gern der Regelschulen wahrzunehmen wären. Das widerspricht dem Grundsatz der
sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Es wäre daher zwingend erforderlich, vor einer Entscheidung zur Errichtung einer
weiteren Förderschule im Rahmen einer mit den Trägern der Regelschulen abge-
stimmten inklusiven Schulentwicklungsplanung alle Möglichkeiten zu prüfen, eine
Beschulung durch die zuständigen örtlichen Schulträger zu gewährleisten. Das ist
jedoch nicht geschehen.

Der Landschaftsverband Rheinland hat stattdessen, wie er in der Beschlussvorlage
dargestellt hat, die Kommunen des Einzugsgebiets der geplanten Schule im Januar
2023 zu einer gemeinsamen Besprechung eingeladen zu der Frage, ob sie zusätzli-
chen Schulraum bereitstellen können. Diese Fragestellung ist jedoch nicht sachge-
recht. Denn im Einzugsbereich der geplanten Förderschule gibt es 32 Grundschulen
und 19 weiterführende Schulen. Um 180 Schüler aufzunehmen, die in der geplanten
Schule unterrichtet werden sollen, müssten die bestehenden Schulen im Durch-
schnitt höchstens einen zusätzlichen Schüler pro Jahrgang aufnehmen. Dazu wäre
kein zusätzlicher Schulraum erforderlich.
b) Allein die prognostizierten Baukosten der neuen Förderschule würden sich auf
539.000 Euro für jeden einzelnen Schulplatz belaufen. Hinzu kämen die Kosten für

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den Grunderwerb und die laufenden Schulträgerkosten.
Mit wesentlich geringeren öffentlichen Mitteln könnte die wohnortnahe inklusive
Beschulung von 180 behinderten Kindern an den bestehenden Regelschulen ver-
wirklicht werden. Darüber hinaus wäre auch mit finanziellen Mitteln in weitaus
geringerer Höhe eine erhebliche Verbesserung der inklusiven Beschulung behin-
derter Kinder in den Regelschulen möglich. Verbesserungen wären möglich hin-
sichtlich der Barrierefreiheit der Regelschulen, durch kommunales Case-Manage-
ment (Unterstützung bei der Bearbeitung von Antragsverfahren), durch zusätzli-
ches Schulträgerpersonal und Verbesserung der Schülerbeförderung.
c) Die Höhe der geplanten Baukosten geht weit über den üblichen Kostenrahmen für
den Bau von Förderschulen hinaus. In den einschlägigen Verzeichnissen findet sich
kein einziger Förderschulbau, der Kosten pro Schulplatz in ähnlicher Höhe erzeugt
hätte. Daraus ergeben sich vielmehr Kosten in Höhe von 150.000 Euro pro Schul-
platz (Oberhausen) und 279.000 Euro (Euskirchen). Dazu wird auf
https://bki.de/bki-baukosten-gebaeude-neubau hingewiesen.
Die Höhe der Kosten beruht teilweise auf Qualitätsansprüchen, die sich auch auf
die architektonische Gestaltung und die ökologische Nachhaltigkeit beziehen. Zu
einem wesentlichen Teil dürften sie sich allerdings aus der Wahl des Bauplatzes in
einer Hanglage ergeben, der nur mit großem Aufwand für einen mehrstöckigen bar-
rierefreien Schulbau genutzt werden kann. Diese Faktoren belegen mit besonderer
Deutlichkeit, dass der Landschaftsverband Rheinland bei seiner Planung die
Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gänzlich außer
Acht gelassen hat.
2. Da gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW die sonderpädagogische Förderung in der
Regel in der allgemeinen Schule stattfindet, besteht, wie bereits erwähnt, ein Bedürfnis
für die Unterrichtung von Kindern in Förderschulen nur, soweit die Eltern auf der Grund-
lage von § 20 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die Förderschule wählen. Nur soweit
dieses Bedürfnis besteht, hat der Landschaftsverband Rheinland gemäß § 78
Abs. 3 SchulG NRW Förderschulen zu errichten und zu betreiben. In der Regel haben die
Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte auch Schüler aus dem Förderschwerpunkt

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KME selbst zu beschulen und dafür ein angemessenes Angebot vorzuhalten. Dies unter-
streichen § 80 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SchulG NRW durch die Vorgabe, dass Schulen und
Schulstandorte so zu planen sind, dass schulische Angebote „einschließlich allgemeiner
Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Abs. 2) unter möglichst gleichen Be-
dingungen wahrgenommen werden können“ und dabei u.a. auf ein „inklusives Angebot
zu achten“.

Eine solche Planung setzt, wie ebenfalls bereits erwähnt wurde, die Feststellung voraus,
in welchem Maße das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 SchulG NRW zu Gunsten von Förder-
schulen wahrgenommen werden würde, wenn in ausreichendem Maße die inklusive Be-
schulung behinderter Kinder in Regelschulen als Orten des gemeinsamen Lernens ge-
währleistet wäre. Weder die Belegung der gegenwärtig vorhandenen Förderschulen noch
die voraussichtliche Entwicklung der Zahl behinderter Schüler gibt darüber Aufschluss.
Der Landschaftsverband Rheinland hat nicht einmal geprüft, ob für die gegenwärtig in
seinen Förderschulen unterrichteten Schüler überhaupt ein Angebot gemeinsamen Ler-
nens in den vorhandenen Regelschulen in angemessener Qualität zur Verfügung stünde.
Seine Verpflichtung zu einer abgestimmten Schulentwicklungsplanung nach
§ 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW unter Beachtung der Vorgabe aus § 80 Abs. 2
Sätze 1 und 2 SchulG NRW hat er daher bisher nicht erfüllt.

3. Durch die Errichtung der geplanten Förderschule träte der Landschaftsverband in Kon-
kurrenz zu den kommunalen Trägern der Regelschulen im Einzugsbereich der Förder-
schule. Er würde damit Bestrebungen kommunaler Schulträger beeinträchtigen, das ge-
meinsame Lernen an ihren Schulen durch Ausbau von Förderangeboten zu stärken. Ein
Interesse daran kann nicht nur wegen des gesetzlichen Vorrangs der Regelschule, sondern
auch deshalb bestehen, weil mit der inklusiven Beschulung erhebliche pädagogische Vor-
teile nicht allein für die Behinderten, sondern auch für die nicht behinderten Schüler ver-
bunden sind. Solchen möglichen Beeinträchtigungen der kommunalen Schulentwicklung
wäre durch eine abgestimmte Schulentwicklungsplanung vorzubeugen. Diese hat der
Landschaftsverband Rheinland jedoch unterlassen.

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Im Auftrag unserer Mandanten bitte ich daher, der beabsichtigten Errichtung der neuen
Förderschule durch geeignete Maßnahmen auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1,
26 Abs. 1 LVerbO NRW entgegenzutreten.

Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Krebühl)
Rechtsanwalt

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Stellungnahme zum Ende der Ampel-Regierung und dem befürchteten Endedes von uns erhofften 2. Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Als LAG Werkstatträte NRW vertreten wir fast 80.000 Werkstattbeschäftigte in NRW.
Auch wir sind vom vorzeitigem Ampel-Aus betroffen: Wir sind enttäuscht! Zutiefst enttäuscht!

Angesichts des Koalitionsbruchs wird über viel geredet, was jetzt noch auf den Weg gebracht werden muss. Über das 2. Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes redet aber keiner. Es ist anscheinend nicht so wichtig. Es betrifft ja nur eine kleine Gruppe von Wählern in den Werkstätten, die sich bessere Perspektiven für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erhofften, ohne Abstriche bei der Rente hinnehmen zu müssen. Es betrifft ja nur eine kleine Gruppe von Wählern in den Werkstätten, die aus unterschiedlichen Gründen weiter in diesen bleiben wollen, sich aber trotzdem eine Verbesserung ihres Entgelts erhofften.

Einst gab es eine Bundesregierung (GroKo), die sich mit den Anliegen der Werkstattbeschäftigten näher beschäftigen wollte und hierfür eine Studie in Auftrag gab. Aber als der Abschlussbericht der Studie herauskam, schien dies gar nicht mehr so
zu interessieren.

Von Seiten der Politik kamen eigene Vorstellungen, die die Situation beim Entgelt nicht wirklich verbesserten. Die Studie wurde von keiner Partei wirklich ernst genommen. Sie unterboten sich in ihren Vorschlägen zur Entgelt-Verbesserung. Der große Wurf, so hieß es bald, käme in dieser Legislaturperiode nicht mehr.

Trotzdem wurden bald durchaus annehmbare Vorschläge gemacht. Es wurden erste Vorschläge gemacht, die den Verteilungs-Spielraum beim Entgelterweitert hätten. Es wurden erste Vorschläge gemacht, die den Werkstattbeschäftigten auch das dann mehr verdiente Entgelt gelassen hätten: Dass sich die Arbeit wieder gelohnt hätte. Es waren aber Vorschläge, die weit entfernt von den ursprünglichen Forderungen der Werkstatträte und auch weit entfernt von den Empfehlungen der Studie waren. Aber es waren Vorschläge, die den Werkstattbeschäftigten wieder Perspektiven gab.

Und jetzt?
Alles dies spielt überhaupt keine Rolle mehr. Alles dies ist auf einmal wieder weit beiseite geschoben.

Und die Werkstatträte?
Sie stehen wieder mit leeren Händen da.

Sie müssen ihren Kollegen sagen, dass alles wieder auf Eis gelegt ist.
Sie müssen ihren Kollegen vielleicht auch sagen, dass weiter kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgezahlt werden kann. Sie müssen ihren Kollegen vielleicht auch irgendwann sagen, dass der Grundbetrag nicht mehr in voller Höhe ausbezahlt werden kann, weil die Rücklagen aufgebraucht sind.

Sie müssen sich vor ihre Kollegen stellen und ihnen sagen, dass der Kampf für ein besseres Entgelt erst einmal umsonst war.

Und wann und wie geht es weiter, wenn gewählt worden ist?
Wie lange wird es dauern, bis eine neue Koalition gebildet ist?

Wer auch immer die zukünftige Regierung bildet:

Wir appellieren an Sie, dass Sie unsere Anliegen ernst nehmen.

Wir appellieren an Sie, dass Sie sich so schnell wie möglich mit unseren Anliegen auseinandersetzen.

Wir appellieren an Sie, dass unsere Anliegen einen zentralen Platz in Ihrem Koalitions-Vertrag haben werden.

Wir appellieren an Sie, dass hier so schnell wie möglich was auf den Weg gebracht wird.

Wir appellieren an Sie, dass nicht wieder alles nach ganz hinten ans Ende der Legislaturperiode geschoben wird.

Aber dennoch:
Für jetzt sind wir enttäuscht! Zutiefst enttäuscht!
Die konkreten Forderungen von Werkstatträte Deutschland unterstützen wir von ganzem Herzen!