Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 25.11.2025
Sehr geehrte Frau Ministerin Paul,
Sehr geehrter Herr Dr. Weckelmann,
als Interessensvertretungen von Kindern mit Behinderung und deren Angehörigen bedanken wir uns für die
Möglichkeit zu dem o.g. Referentenentwurf für ein novelliertes Kinderbildungsgesetz (KiBiz) aus inklusions-
politischer Perspektive Stellung zu nehmen.
Das KiBiz unterstützt die inklusionspädagogische Arbeit durch eine deutlich erhöhte Kindpauschale für Kin-
der mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Damit sollen allgemeine
pädagogische Mehrbedarfe bei einer gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung ab-
gedeckt werden. Individuelle Unterstützungsbedarfe der Kinder mit Behinderung werden auf Antrag ergän-
zend durch die Eingliederungshilfe finanziert. Erst mit der Verbindung von KiBiz-Leistungen mit Leistungen
der Eingliederungshilfe können Kinder mit Behinderung gleichberechtigt an frühkindlicher Bildung teilha-
ben.
Mit der vorgenannten Konstruktion kommen viele Kinder mit Beeinträchtigungen und / oder Behinderung
in den Genuss inklusiver Bildung, jedoch nicht alle. Insbesondere diejenigen Kinder, die weiterhin in beson-
deren Einrichtungen unter sich bleiben (müssen), sind von inklusiver Bildung abgeschnitten. Seit einigen
Jahren steigt die Anzahl der Kinder, die nicht-inklusiv betreut werden oder die mangels passendem Angebot
in ihren Familien verbleiben.
Wir stellen fest,
– dass Kinder mit herausfordernden Verhaltensweisen sehr häufig nur kurzzeitbetreut werden (bspw.
2 Std. pro Tag in besuchsarmen Zeiten am Vor- oder Nachmittag),
– dass Kinder mit Behinderung wieder vermehrt bei Anmeldung abgewiesen werden (bspw. mit der
Begründung „Wir können die Betreuung nicht leisten“) oder
– dass wieder Bedingungen für die Aufnahme von Kindern mit Behinderung gestellt werden (z.B. Auf-
nahme nur mit persönlicher Begleitperson)
Deshalb sind wir sehr erschrocken darüber, dass der Referentenentwurf keinerlei Weiterentwicklung der
Kindertageseinrichtungen zu „vollinklusiven“ Einrichtungen vorsieht. Dagegen bemühen sich Leistungsträ-
ger und -erbringer der Eingliederungshilfe aktuell um Konzepte zur Umwandlung von Heilpädagogischen
Kindertageseinrichtungen und Gruppen in KiBiz-Einrichtungen. Die geplante Novelle zum KiBiz blendet die-
ses fachliche und rechtliche Erfordernis komplett aus.
Vielen Kindern mit Behinderung geht aktuell wichtige Bildungszeit und die Chance auf soziale Kontakte mit
Kindern ohne Behinderung verloren. Darüber hinaus steigt die Belastung in den Familien – nicht nur durch
das Erfordernis einer nahezu 24/7-Betreuung des Kindes, sondern auch durch die wirtschaftlichen Nach-
teile, die dadurch entstehen, dass mindestens ein Elternteil seine berufliche Tätigkeit einschränken oder
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gar aufgeben muss. Bei alleinerziehenden Müttern oder Vätern kann diese Lage existenzbedrohend sein.
Beobachtbar ist, dass die Wartelisten für Plätze in Heilpädagogischen Einrichtungen bzw. Gruppen seit eini-
gen Jahren deutlich ansteigen, weil die Eltern meinen, dort würden ihre Kinder adäquat versorgt werden.
Diese Befunde deuten darauf hin, dass die Rahmenbedingungen für den Betrieb inklusiver Kindertagesein-
richtungen nicht mehr stimmen. Die beschriebene Entwicklung zeigt einen Trend zu einer stetig ansteigen-
den Exklusion von Kindern mit Beeinträchtigungen und / oder Behinderung im Feld der frühkindlichen Bil-
dung. Das kann nicht gewollt sein!
Diese Entwicklung konterkariert zudem die Umsetzung der Leistungsbeschreibungen zur Teilhabeunterstüt-
zung von Kindern mit Behinderung, die in der Gemeinsamen Kommission zur Weiterentwicklung des Lan-
desrahmenvertrages Eingliederungshilfe ausgehandelt wurden. Es hat aus unserer Sicht den Anschein, also
ob das MKJFGFI die parallel notwendige Weiterentwicklung der Einrichtungen der frühkindlichen Bildung
vollständig der Eingliederungshilfe überantwortet. Besonders deutlich wird dieser Zusammenhang in der
aktuellen fachpolitischen Diskussion um die sog. Basisleistung II. Hierbei geht es darum, dass Kinder mit
komplexem Unterstützungsbedarf, die zzt. noch in Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Heil-
pädagogischen Gruppen immer noch institutionell versorgt werden, anstatt – wie es das SGB IX vorschreibt
individuell personenzentriert in der Kita „um die Ecke“ gefördert werden. So kämen sie in den Genuss inklu-
siver Bildung, würden von anderen Kindern und ihren Eltern wahrgenommen und haben die Chance auf so-
ziale Kontakte zu Kindern ohne Behinderung. Die Nicht-Weiterentwicklung der Voraussetzungen für eine
inklusiv arbeitende Kita blockiert damit die angestrebte Einbeziehung von Kindern mit komplexem Teilha-
beunterstützungsbedarf in der Kita. Ohne Kindertageseinrichtungen, die von ihrer Struktur her die Voraus-
setzungen haben, individuelle Betreuungs- und Teilhabebedarfe abdecken zu können, bleiben unterstüt-
zende Maßnahmen der Eingliederungshilfe wirkungslos.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns die Frage, warum die in den vorgenannten Prozessen gewonne-
nen fachlichen Erkenntnisse keine Berücksichtigung im Referentenentwurf gefunden haben, obwohl sie für
die Weiterentwicklung einer inklusiven Regelversorgung von zentraler Bedeutung sind. Wir bitten den Refe-
rentenentwurf für ein novelliertes Kinderbildungsgesetz einschließlich der zugehörigen Rechtsverordnun-
gen (z.B. Durchführungsverordnung, Mietverordnung, etc.) so zu überarbeiten, dass das KiBiz eine frühkind-
liche Bildung für alle Kinder unabhängig von der Art und Schwere ihrer Beeinträchtigung im Sozialraum der
Familien ermöglicht. Dazu machen wir die folgenden Vorschläge.
Strukturelle Aspekte: Anpassung von Durchführungs- und Mietverordnung
Die Kita muss von ihrer Grundstruktur in der Lage sein, sich auf individuelle Bedarfe von Kindern mit Behin-
derung einzustellen. D.h. Bestimmte Parameter der bestehenden Strukturen müssen veränderlich gestaltet
werden, ohne dass Trägern und Jugendämtern dadurch finanzielle Nachteile entstehen. Dies betrifft aus
unserer Sicht beispielsweise folgende zwei Bereiche:
1. Die Regelungen für Investitionszuschüsse und Mietpauschalen müssen dem für Inklusionsarbeit
notwendigen Raumbedarf Rechnung tragen und sind insoweit zu überarbeiten. Inklusionsarbeit be-
nötigt zusätzliche Differenzierungsräume, die den temporären Rückzug von Kindern aus dem Trubel
einer Kita-Gruppe und ihre Einzelförderung bei Bedarf ermöglichen. Außerdem entsteht zusätzli-
cher Raumbedarf zur Sicherstellung der pflegerische Versorgung dieser Kinder in einem geschütz-
ten Umfeld. Die aktuell gültigen Obergrenzen für bezuschussungsfähige Quadratmeter bei Um- und
Neubauten bzw. für die Bemessung der Mietpauschale erlauben letztlich nicht inklusionspädagogi-
sche Arbeit mit Kindern unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderung.
2. Die bestehenden Regelungen für die Absenkung von Gruppenstärken sind ebenso zu überarbeiten,
damit auch Kinder mit mehrfachen bzw. komplexen Beeinträchtigungen und entsprechenden Teil-
habeunterstützungsbedarfen in der Kita aufgenommen und angemessen betreut werden können.
Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und -gruppen haben mit Inkrafttreten der 3. Stufe des
Bundesteilhabegesetzes keine Rechtsgrundlage mehr. Diese Plätze werden seit dem Jahr 2020 im
Sinne eines Bestandsschutzes nach der nicht mehr rechtmäßigen gruppenbezogenen Finanzie-
rungssystematik weitergefördert. Um eine personenzentrierte Teilhabeunterstützung der Kinder,
die bislang in heilpädagogischen Gruppen versorgt wurden, in einer KiBz-Kita leisten zu können ist
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eine erhebliche Gruppenstärkeabsenkung erforderlich, die über das „Flexmaß“ von 2 Plätzen, die
das KiBiz für 25-er oder 20-er Gruppen vorsieht, deutlich überschreitet.
Pädagogische Aspekte: Verzicht auf standardisierte Testverfahren in der frühkindlichen Bildung
Der Referentenentwurf sieht die Einführung verpflichtender Entwicklungsstanderhebungen mit standardi-
sierten Instrumenten vor, deren Ergebnisse mit Einwilligung der Eltern an die Grundschule weitergegeben
werden sollen. Diese Maßnahme bedarf aus inklusionspädagogischer Sicht besonderer Sensibilität! Stan-
dardisierte Testverfahren können bei Kindern von 0-6 Jahren, die auf eine positive Beziehung zu anderen
Kindern und den Erwachsenen angewiesen sind, um erwartete, messbare Leistungen zu zeigen, schnell feh-
lerhafte Ergebnisse liefern. Deshalb erzeugen standardisierte Testverfahren in dieser Altersgruppe eher
eine frühe Stigmatisierung und Ausgrenzung, die sie dann auch noch als Barriere für ihren Bildungserfolg in
die Schule mitnehmen sollen. Dies gilt in besonderem Maße für Kinder mit Behinderung! Deshalb bitten wir
dringend die pädagogische Förderplanung weiterhin ausschließlich auf Screening-Verfahren aufzubauen,
wie sie für die Erstellung der Bildungsdokumentation schon lange praktiziert wird.
Die Ausgestaltung der geplanten Vorschrift soll über eine Rechtsverordnung geschehen. Wir bitten drin-
gend den Inklusionsfachverband Gemeinsam leben, Gemeinsam Lernen NRW und ggf. weitere Elternver-
bände an der Entwicklung dieser Rechtsverordnung zu beteiligen, um sicherzustellen, dass neue Instru-
mente zur Entwicklungsstanderhebung den Zielen inklusiver Bildung dienen und nicht unbeabsichtigt zu
Stigmatisierung oder Ausgrenzung beitragen.
Zusammenfassung
Um die Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen zu inklusiven Einrichtungen zu unterstützen, bit-
ten wir
• zusätzliche Rückzugs-, Therapie- und Pflegeräume in die Regelungen für Investitionskostenzu-
schüsse und für die Berechnung der Mietpauschale aufzunehmen und
• verlässliche Regelungen zur Absenkung der Gruppenstärke ohne finanzielle Nachteile für Träger
und Jugendämter zu schaffen mit dem Ziel Kinder mit mehrfachen bzw. komplexen Beeinträchti-
gungen in der KiBiz-Kita angemessen betreuen zu können und
• Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung und ggf. weitere Elternverbände frühzei-
tig und verbindlich an der Entwicklung der Rechtsverordnungen zur Bildungsdokumentation/Ent-
wicklungsstanderhebung (allgemein und speziell für die Sprachentwicklung) sowie zur „PlusKita“ zu
beteiligen.
Da – wie oben ausgeführt – die Grundstrukturen des KiBiz mitentscheidend für die Verwirklichung einer in-
klusiven frühkindlichen Bildung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention sind, halten die unterzeich-
nenden Verbände ihre frühzeitige und verbindliche Beteiligung an der Weiterentwicklung des KiBiz, insbe-
sondere hinsichtlich inklusionsrelevanter Regelungen für unerlässlich. Wir erklären ausdrücklich unsere Be-
reitschaft, uns an diesem Prozess zu beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen
Landesbehindertenrat NRW
Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE NRW e.V.
Gemeinsam Leben, Gemeinsam Lernen Nordrhein- Westfalen NRW – der Inklusionsfachverband e.V.
Mittendrin e.V. Köln
