Satzung

§ 1: Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Landesbehindertenrat Nordrhein-Westfalen e.V.“, im folgenden LBR NRW genannt.
  2. Der LBR NRW ist seit dem 21. Juli 1997 im Vereinsregister in Münster (VR
    8198) eingetragen.
  3. Der Sitz des LBR NRW ist Düsseldorf.

§ 2: Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3: Zweck des Vereins

  1. Der LBR NRW erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der LBR NRW ist die er von den in § 5 Abs. 1 dieser Satzung genannten Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderung, zu denen auch Menschen mit chronischen Erkrankungen zählen, getragene Zusammenschluss zur politischen und gesellschaftlichen Repräsentanz gemeinsamer Ziele und Zwecke im Land Nordrhein-Westfalen. Der Verein bildet eine Plattform für gemeinsames Handeln und den Erfahrungsaustausch und ermöglicht die Bildung von themenorientierten Aktionsbündnissen. Er vertritt die Interessen behinderter Menschen und ihrer Angehörigen verbandsübergreifend.
  3. Dabei werden die Belange von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in besonderer Weise berücksichtigt.
  4. Der LBR NRW widmet sich
    a.  der Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung sowie
    b.  der selbstlosen Unterstützung von Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind
  5. Der Zweck des LBR NRW besteht darin, für Menschen mit Behinderung und
    deren Angehörige
    a.  die Gleichstellung mit nichtbehinderten Menschen in der Gesellschaft
    zu erreichen und Diskriminierungen aufgrund des Umstands der Behinderung zu verhindern oder abzubauen,
    b.  die volle und wirksame Teilhabe gleichberechtigt mit anderen in allen Lebensbereichen der Gesellschaft zu realisieren und eine Ausgrenzung zu verhindern,
    c.  die wirksame Selbstvertretung ihrer eigenen Interessen in sämtlichen sie betreffenden Entscheidungsprozessen zu ermöglichen und jede Form von Bevormundung zu verhindern sowie
    d.  ihre Selbstbestimmung in allen Lebensbereichen zu verwirklichen und
    Fremdbestimmung zu verhindern.
  6. Maßstab für sämtliche Aktivitäten des Vereins ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK).
  7. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a.  die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen allen in Nordrhein-Westfalen auf Landesebene tätigen Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen,
    b.  die Bündelung der gemeinsamen Interessen dieser Organisationen und
    deren wirksame und kontinuierliche Vertretung gegenüber der Freien Wohlfahrtspflege sowie Politik und Gesellschaft im Land Nordrhein-Westfalen,
    c.  die Abstimmung der Mitwirkung der Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen in Arbeitskreisen und Gremien auf Landesebene einschließlich der Hinwirkung auf eine gemeinsame Willensbildung und -äußerung,
    d.  die Förderung der örtlichen Zusammenarbeit zwischen den Basisgruppen der Selbsthilfeorganisationen sowie der verbandsunabhängigen Selbsthilfegruppen,
    e.  das Hinwirken auf die Bildung eines transparenten Selbsthilfenetzes sowie
    f.  die Förderung der Aufgeschlossenheit der Behindertenselbsthilfe für neue Ideen und Entwicklungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung.

§ 4: Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5: Mittelverwendung

Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne oder Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6: Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7: Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können alle in der Rechtsform des eingetragenen Vereins landesweit tätigen Selbsthilfeverbänden von Menschen mit Behinderungen sein. Vereinsmitglieder müssen als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung anerkannt sein. Sie müssen sich für die Vereinszwecke im Sinne des § 3 einsetzen und in den drei Kalenderjahren vor dem Erwerb der Mitgliedschaft eingesetzt haben.
  2. Unter Selbsthilfeorganisationen im Sinne des Absatz 1 sind selbstorganisierte
    Zusammenschlüsse von Menschen zu verstehen, die von Behinderung mittelbar oder unmittelbar betroffen sind und sich gemeinsam gegen die sich hieraus ergebenden Folgen, insbesondere Teilhabeeinschränkungen, engagieren. Sofern wegen Minderjährigkeit, Art oder Schwere der Behinderung oder chronischen Erkrankung geboten, können auch Angehörige der Betroffenen einbezogen werden.
  3. Der Selbsthilfecharakter einer Selbsthilfeorganisation oder eines Verbandes solcher Organisationen wird durch die Mitwirkung von selbst nicht betroffenen Personen nicht in Frage gestellt, solange sichergestellt wird, dass Menschen mit Behinderungen und – sofern aus den in Nr. 2 aufgeführten Gründen geboten – ihre Angehörigen sowohl unter den Mitgliedern als auch im Vorstand die Mehrheit stellen.
  4. Entsprechend der Geschichte der Selbsthilfebewegung der Menschen mit Behinderung und den unterschiedlichen Schwerpunkten in der Arbeit der drei Entstehungsschichten gliedern sich die Mitglieder in drei Säulen von Mitgliedsverbänden,
    a.    die Säule der Sozialverbände, die gebildet wird von
    (1) dem Sozialverband Deutschland e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen (SoVD NRW) und dem
    (2) Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen e.V. (VdK NRW),
    b.    die Säule, die gebildet wird von den behinderungsspezifisch arbeitenden
    Verbänden
    (1) Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen Nordrhein-Westfalen e.V. (LAG SELBSTHILFE NRW e.V.) und ihren Mitgliedsverbänden
    (2) und der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e.V. (Lebenshilfe NRW)
    c.    die Säule, die gebildet wird von den insbesondere aus dem emanzipatorischen Ansatz heraus entstandenen Mitgliedsverbänden
    (1) „Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben“ in Deutschland e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen (ISL NRW) und
    (2) Netzwerk Frauen und Mädchen mit Behinderung / chronischen Erkrankungen NRW
  5. Die landesweit tätigen Mitgliedsverbände des Verbändeverbands LAG SELBSTHILFE NRW e.V können neben der Vertretung durch ihre Delegierten in der Arbeit des Vereins (z.B. in seinen Arbeitsgruppen) direkt mitwirken.
  6. Die Mitgliedsverbände des LBR NRW streben durch eine enge Zusammenarbeit eine gemeinsame Willensbildung an, werden jedoch durch die Beschlüsse des Vereins in ihrer eigenen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit nicht gebunden. Sie informieren den Vorstand des Vereins über Beschlüsse und
    Handlungen, die die Zuständigkeit des Vereins betreffen, sofern diese den Positionen des Vereins zuwiderlaufen und sich an Dritte oder an die Öffentlichkeit richten
  7. Neu dem Verein beitretende Mitglieder werden eine der drei Säulen aus Abs. 4 zugeordnet.

§ 8: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im LBR NRW muss beantragt werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Entscheidung des Vorstands wirksam.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht der abgelehnten Selbsthilfeorganisation die Berufung an die Delegiertenversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 9: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Selbsthilfeorganisation.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitgliedsverband die Berufung an die Delegiertenversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Delegiertenversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
  6. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  7. Ein Mitgliedsverband kann auf Vorschlag des Vorstands von der Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Der Mitgliedsverband, gegen den sich der Vorschlag richtet, ist von der Delegiertenversammlung anzuhören. Er nimmt an der Abstimmung nicht teil.

§ 10: Mittel des LBR NRW

  1. Von den Mitgliedern des LBR NRW werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch die Delegiertenversammlung bestimmt.
  2. Die Mitglieder des LBR NRW können über die Beiträge des Abs. 1 hinaus zusätzliche Finanz- oder Sachleistungen zugunsten des Vereins erbringen.
  3. Weitere finanzielle Mittel erhält der LBR NRW durch Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand.

§ 11: Organe des LBR NRW

Organe des LBR NRW sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

§ 12: Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören insbesondere
    a. die Wahl und die Abwahl des Vorstands, die Wahl von zwei Personen zur
    Rechnungsprüfung,
    b. die Entgegennahme der Berichte des Vorstands, c. die Entlastung des Vorstands,
    d. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen bzw. der Kassenprüfer,
    e. die Genehmigung des Haushaltsplans,
    f.  die Wahl der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,
    g. die Festsetzung von Beiträgen im Sinne des § 10 sowie deren Fälligkeit, h. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    i.  die Beschlussfassung über Vereinsordnungen,
    j.  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    k. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in
    Berufungsfällen,
    l.  die Beschlussfassung über Anträge sowie
    m.weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  3. Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Delegiertenversammlung statt. Aus behinderungsbedingten Gründen kann auf die persönliche Anwesenheit zugunsten einer digitalen Beteiligung verzichtet werden.
  4. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung findet statt, wenn diese im Interesse des LBR NRW erforderlich ist. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsverbände dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt und jede Gruppe im Sinne des § 7 Abs. 4 a) – c) in diesem Quorum vertreten ist.
  5. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung von deren Stellvertretung, schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung. Im Fall einer außerordentlichen Delegiertenversammlung sind die Gründe im Sinne des § 12 Abs. 4 der Einberufung beizufügen.
  6. Die Einberufung erfolgt in Textform, insbesondere per E-Mail, und parallel per Post. Mitgliedsverbände, die keine E-Mail-Adresse angegeben haben, sind mit normaler Post einzuladen.
  7. Die Frist zur Einberufung beträgt bei einer ordentlichen Delegiertenversammlung einen Monat, bei einer außerordentlichen Delegiertenversammlung mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einberufungsschreibens folgenden Tag. Das Einberufungsschreiben gilt als den Mitgliedsverbänden zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  8. Jeder Mitgliedsverband hat das Recht, Anträge zur Delegiertenversammlung zu stellen.
    a. Anträge, die weder als Dringlichkeitsantrag noch als Initiativantrag gestellt werden, sind so frühzeitig beim Vorstand des Vereins einzureichen, dass diese in die Tagesordnung aufgenommen und mit der Einladung zur Delegiertenversammlung versandt werden können.
    b. Anträge, die nach Zugang der Einladung zur Delegiertenversammlung oder während der Delegiertenversammlung eingebracht werden, können auf der Delegiertenversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer 2/3- Mehrheit beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht auf diesem Wege gestellt werden.
  9. Jede Gruppe im Sinne des § 7 Abs. 4 dieser Satzung entsendet bis zu acht Delegierte in die Delegiertenversammlung. Innerhalb der einzelnen Gruppe erfolgt die Aufstellung der Delegierten eigenständig im gegenseitigen Einvernehmen der Verbände dieser Gruppe.
  10. Die Delegiertenversammlung wird von einem Vorstandsmitglied als Versammlungsleitung geleitet. Zu Beginn der Delegiertenversammlung ist ein Schriftführer oder eine Schriftführerin zu wählen.
  11. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf Delegierte anwesend sind und zu dieser Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Delegiertenversammlung festzustellen und zu protokollieren.
  12. Jedes delegierte Mitglied hat eine Stimme.
  13. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für einen Mitgliedsverband unter
    Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  14. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  15. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden vom Schriftführer bzw. der
    Schriftführerin schriftlich protokolliert. Das Protokoll wird zusätzlich durch die
    Versammlungsleitung gegengezeichnet.
  16. Beschlüsse der Delegiertenversammlung können auch in einem Umlaufverfahren per E-Mail oder nach Maßgabe des Abs. 6 Satz 2 mit normaler Post
    gefasst werden. Die Beschlussfassung durch ein Umlaufverfahren ist ausgeschlossen, wenn ein Mitgliedsverband dieser Vorgehensweise widerspricht oder wenn sie die Wahl oder Abwahl des Vorstands, die Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat. Ein solcher Widerspruch ist auch während des jeweiligen Umlaufverfahrens möglich. Im Falle eines Widerspruchs ist das Umlaufverfahren abzubrechen und die zugrunde liegende Beschlussvorlage in die folgende Delegiertenversammlung einzubringen. Die im Umlaufverfahren übermittelte Beschlussvorlage muss zusätzlich zu den Angaben zum Beschlussthema eine im Vorfeld zu bestimmende Frist für die Stimmabgabe beinhalten. Diese Frist kann aus sachlichen Gründen einvernehmlich verlängert werden. Abs. 14 Satz 1 gilt entsprechend.
  17. Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich, sofern nicht eine nicht-öffentliche Sitzung für die gesamte Versammlung oder Teile davon durch den Vorstand als nicht-öffentlich deklariert werden.

§ 13: Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem oder der ersten Vorsitzenden sowie dem ersten Stellvertreter bzw. der ersten Stellvertreterin (zugleich in der Funktion des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin) und dem zweiten Stellvertreter bzw. der zweiten Stellvertreterin (zugleich in der Funktion des Schriftführers bzw. der Schriftführerin). Die Zuweisung der einzelnen Funktionen kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands verändert werden. Im geschäftsführenden Vorstand des Vereins müssen sämtliche Gruppen im Sinne des § 7 Abs. 4 und beide Geschlechter vertreten sein.
  2. Ergänzend können bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer oder Beisitzerinnen) ohne Vertretungsberechtigung gewählt werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder aus Abs. 1 und Abs. 2 bilden den erweiterten Vorstand des Vereins. In ihm müssen alle Gruppen aus § 7 Abs. 4 mit jeweils zwei Mitgliedern vertreten sein.
  4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch den ersten Vorsitzenden oder die erste Vorsitzende gemeinsam mit einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin. Bei Verhinderung des oder der ersten Vorsitzenden erfolgt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung durch die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen. Zwei Mitglieder des engeren Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  5. Der Vorstand ist für alle Geschäfte des Vereins zuständig und verantwortlich, sofern nicht die Delegiertenversammlung zuständig ist.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist und sich hierunter der oder die erste Vorsitzende oder ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin befindet. Zusätzlich muss von jeder Gruppe im
    Sinne des § 7 Abs. 4 eine Person anwesend sein. Aus behinderungsbedingten Gründen kann auf die persönliche Anwesenheit zugunsten einer digitalen Beteiligung verzichtet werden.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
    Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  9. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  10. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  11. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
  12. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Auslagen für Porto und Telefonkosten sowie für großkopier- und Druckkosten.
  13. Die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  14. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  15. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 14: Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier
    Jahren gewählt.
  2. Die Vorstandswahl wird mit der Einberufung der Delegiertenversammlung in der Tagesordnung angekündigt.
  3. Bei Nach- bzw. Ergänzungswahlen sind die zu wählenden Positionen einzeln aufzuführen.
  4. Zu Beginn der Delegiertenversammlung wird ein Wahlleiter oder eine Wahlleiterin gewählt. Wer selbst für den Vorstand kandidiert, kann dieses Amt nicht ausüben. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin können sich für die Ausübung der Wahlleitung der Unterstützung von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern bedienen und diese selbst bestimmen.
  5. Die Wahl findet grundsätzlich als geheime Wahl statt. Im Einvernehmen der anwesenden Delegierten und der zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten kann auf die geheime Wahl zugunsten einer Wahl durch Handzeihchen verzichtet werden. Dies gilt nicht im Falle einer Kampfabstimmung.
  6. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei gleicher Stimmenzahl wird eine Stichwahl anberaumt. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl entscheidet das Los.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstandsamt aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur folgenden Delegiertenversammlung berufen. Diese Berufung ist durch die Delegiertenversammlung durch Nachwahl zu bestätigen. Die Nachwahl ist unter Angabe der hierdurch besetzten Vorstandsposition in die Tagesordnung für die Delegiertenversammlung aufzunehmen.
  8. Scheidet der oder die Vorsitzende aus dem engeren Vorstand im Sinne des Abs. 1 vorzeitig aus, übernimmt einer der beiden Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen dessen Vorstandsfunktion.
  9. Eine abgeschlossene Wahl kann nur bis zum Ende der Delegiertenversammlung und auch nur von stimmberechtigten Delegierten angefochten werden. Im Fall einer Anfechtung wird die Wahl unverzüglich innerhalb der Delegiertenversammlung überprüft.

§ 15: Kassenprüfung

  1. Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin. Diese Person darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  2. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 16: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die in § 7 Abs. 4 dieser Satzung genannten Verbände.

Beschlossen im Umlaufverfahren gem. COVID-19-Abmilderungsgesetz mit 78,9% der abgegebenen Stimmen unmittelbar nach der Delegiertenversammlung am 17.10.2020.