Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Landesbehindertenrat Nordrhein-Westfalen e.V.“, im folgenden LBR NRW genannt.
  2. Sitz des LBR NRW ist Düsseldorf.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der LBR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder und Delegierte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Zweck und Aufgaben

  1. Der LBR NRW ist ein Zusammenschluss von den in dieser Satzung genannten Selbsthilfeorganisationen und Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung und Menschen mit chronischen Erkrankungen. Der Zusammenschluss dient dem Ziel der politischen und gesellschaftlichen Repräsentanz gemeinsamer Ziele und Zwecke im Land Nordrhein-Westfalen. Der Verein bildet eine Plattform für gemeinsames Handeln und Erfahrungsaustausch und ermöglicht die Bildung von themenorientierten Aktionsbündnissen. Er vertritt die Interessen behinderter Menschen und ihrer Angehörigen verbandsübergreifend.
  2. Dabei werden die Belange von Frauen und Mädchen mit Behinderung / chronischer Erkrankung in besonderer Weise berücksichtigt.
  3. Der LBR NRW widmet sich
    1. der Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung sowie
    2. der selbstlosen Unterstützung von Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind
  4. Der Zweck des LBR NRW besteht darin, für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige
    1. die Gleichstellung mit nichtbehinderten Menschen in der Gesellschaft zu erreichen und Diskriminierungen aufgrund des Umstands der Behinderung zu verhindern oder abzubauen,
    2. die volle und wirksame Teilhabe gleichberechtigt mit anderen in allen Lebensbereichen der Gesellschaft zu realisieren und eine Ausgrenzung zu verhindern,
    3. die wirksame Selbstvertretung ihrer eigenen Interessen in sämtlichen sie betreffenden Entscheidungsprozessen zu ermöglichen und jede Form von Bevormundung zu verhindern sowie
    4. ihre Selbstbestimmung in allen Lebensbereichen zu verwirklichen und Fremdbestimmung zu verhindern.
  5. Maßstab für sämtliche Aktivitäten des Vereins ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, (UN-BRK)).
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen allen in Nordrhein-Westfalen auf Landesebene tätigen Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen und den Sozialverbänden,
    2. die Bündelung der gemeinsamen Interessen dieser Organisationen und deren wirksame und kontinuierliche Vertretung gegenüber der Freien Wohlfahrtspflege sowie Politik und Gesellschaft im Land Nordrhein-Westfalen,
    3. die Abstimmung der Mitwirkung der Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen und Sozialverbände im Arbeitsausschuss (§ 16) einschließlich der Hinwirkung auf eine gemeinsame Willensbildung und -äußerung,

§4 Ersatz von Aufwendungen, Ehrenamtspauschale

  1. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    Der Vorstand kann aber, soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt, beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorgaben (§ 3 Nr. 26a EStG „Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden.
  2. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
    Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung unter Vorlage prüffähiger Belege geltend gemacht werden.
    Auf den Anspruch kann jeder Berechtigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des LBR verzichten.
    Das Weitere kann in einer Finanzordnung geregelt werden, die von der Delegiertenversammlung beschlossen wird.

§5 Finanzierung und Beiträge

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
    1. Beitrag der Mitglieder nach § 6 Absatz 1
    2. Geld- und Sachzuwendungen
    3. Öffentliche Zuschüsse
    4. Erträge des Vereinsvermögens
    5. Sonstige Zulagen
    6. Umlagen
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist im Januar im Voraus an den Verein zu entrichten. Der Beitrag kann vom Vorstand auf begründeten Antrag hin ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und seine Änderung entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Nähere kann in einer Finanzordnung geregelt werden.
  3. Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs, der über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgeht, kann die Delegiertenversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen dürfen in einem Jahr das maximal sechsfache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind die LAG SELBSTHILFE NRW, die Lebenshilfe LV NRW, die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben NRW, der Autismus Landesverband NRW e.V., der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrbachbehinderung e.V., das Netzwerk Frauen und Mädchen mit Behinderung / chronischer Erkrankung NRW und die Sozialverbände VdK NRW und SoVD NRW.
  2. Korporatives Mitglied kann jede auch nichtrechtsfähige Organisation sein, die auf Landesebene für Menschen mit Behinderungen tätig ist, die auch ohne als gemeinnützig anerkannt zu sein, ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Ziele im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung verfolgt, die die Satzung des LBR anerkennt und sich einer aktiven Förderung und Verwirklichung seiner Ziele verpflichtet fühlt. Sie müssen sich bereits während drei Jahren vor dem Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft für die Vereinszwecke im Sinne des § 3 eingesetzt haben. Mit Erwerb der Mitgliedschaft sind sie verpflichtet, sich auch weiterhin im Sinne des § 3 dieser Satzung einzusetzen.
  3. Jedes Mitglied ist mit 4 Stimmen in der Delegiertenversammlung vertreten. Die korporativen Mitglieder haben kein Stimmrecht auf der Delegiertenversammlung, sondern allein ein Rede- und Antragsrecht. Die Delegierten werden dem Verein bis zum 31.01. eines jeden Jahres von den Mitgliedern mit Namen und Kontaktdaten benannt.

§7 Erwerb der korporativen Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf korporative Mitgliedschaft ist unter Beifügung der Nachweise, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 erfüllt sind, schriftlich1) an den Vorsitzenden des LBR NRW zu richten.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Entscheidung des Vorstands wirksam.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht der abgelehnten Organisation die Berufung an die Delegiertenversammlung zu, welche darüber endgültig entscheidet.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt,
    2. Ausschluss,
    3. Auflösung,
    4. Verlust der Rechtsfähigkeit, Gemeinnützig- oder Mildtätigkeit,
    5. Streichung von der Mitgliederliste
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied grob gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder gegen die Satzung verstoßen hat.
  4. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern.
    Der Beschluss des Vorstands ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  5. Gegen diesen Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Delegiertenversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Vorstand zu richten ist. Die Delegiertenversammlung entscheidet dann endgültig.
  6. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen sowie der dann erfolgenden Streichung muss ein Zeitraum von jeweils mindestens 6 Wochen liegen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Delegiertenversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Delegiertenversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
    Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§9 Organe des LBR NRW

Organe des LBR NRW sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

§10 Aufgaben der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören insbesondere
    1. die Wahl und die Abwahl des Vorstands, die Wahl von zwei Personen zur Rechnungsprüfung,
    2. die Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    3. die Entlastung des Vorstands,
    4. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen bzw. der Kassenprüfer,
    5. die Genehmigung des Haushaltsplans,
    6. die Wahl der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,
    7. die Festsetzung von Beiträgen im Sinne des § 5 sowie deren Fälligkeit,
    8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
      Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde verlangt oder zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über die Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
    9. die Beschlussfassung über Vereinsordnungen,
    10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    11. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    12. die Beschlussfassung über Anträge sowie
    13. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

§11 Delegiertenversammlung – Berufung und Formalien

  1. Eine ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal jährlich möglichst im zweiten Quartal sowie dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  2. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsverbände dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall kann die Delegiertenversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie einberufen wurde.
  3. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch die Vorsitzende2), bei ihrer Verhinderung durch die 1. stellvertretende Vorsitzende, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 1 Monat. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt den Delegierten als zugegangen, wenn es an die letzte von den Delegierten dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Die Einladung kann nur dann per E-Mail erfolgen, wenn dem Verein bekannt ist, dass der Empfängerverein über die technischen Voraussetzungen für den E-Mail-Empfang verfügt.
  4. Begründete Anträge von Delegierten zur Ergänzung der Tagesordnung sind der Vorsitzenden bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen und den Delegierten bis spätestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, sofern die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit zunächst die Dringlichkeit und dann deren Einbeziehung in die Tagesordnung mit 2/3 Mehrheit beschließt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstands und andere für den Verein bedeutsame Entscheidungen
  5. Jede ordnungsgemäß geladene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
  6. Die Delegiertenversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
  7. Eine Delegiertenversammlung kann ausnahmsweise auch virtuell, d.h. per Videokonferenz erfolgen. Die virtuelle Delegiertenversammlung ist gegenüber der Präsenzversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet dies nach seinem Ermessen.
    Zu den Videokonferenzen wird per Mail an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Mailadresse unter Einhaltung der Bedingungen der Präsenzveranstaltung eingeladen. Mit gesonderter Nachricht an diese Mail-Adresse über einen gesicherten Account (SSL-Sicherung) erhalten die Delegierten spätestens einen Tag vor der Videokonferenz die Login-Daten und den Code, der einmalig für den Zugang zur Videokonferenz gilt.
    Die Videokonferenz erfolgt über ein datenschutzrechtlich als unbedenklich anwendbar anerkanntes System.
    Die Delegierten erklären nach ihrer Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand, dass sie während und nach ihrer Amtszeit die ihnen bekannt gegebenen Login-Daten und den Code vertraulich behandeln und sicherstellen, dass die Videokonferenz ohne die Anwesenheit Nichtberechtigter von ihnen durchgeführt wird, um die Nichtöffentlichkeit der Versammlung zu gewährleisten.
    Die Erklärungen sind in der Geschäftsstelle sicher aufzubewahren. Ohne Vorlage einer solchen Erklärung und damit der Sicherstellung datenschutzrechtlicher und vereinsrechtlicher Grundsätze erfolgt keine Einladung zur Mitgliederversammlung.
  8. Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung für Videokonferenzen geregelt werden.

§12 Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse ausschließlich in einer Delegiertenversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  2. Für Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und Dringlichkeitsanträge ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Jede Delegierte, die dem Verein rechtzeitig und ordnungsgemäß gemeldet wurde, hat eine Stimme in der Delegiertenversammlung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine andere Delegierte schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Delegiertenversammlung gesondert zu erteilen. Eine Bevollmächtigte darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  4. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
  5. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Delegiertenversammlung unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 S. 1 im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
    Die Änderung der Satzung, die Abwahl von Vorstandsmitgliedern sowie die Auflösung des Vereins dürfen auf diesem Wege nicht beschlossen werden.

§13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis zu höchstens neun von der Delegiertenversammlung gewählten gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
  2. In der konstituierenden Sitzung nach der Wahlversammlung wählt der Vorstand aus seinen Reihen die Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende und nimmt eine Verteilung der Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder vor, über die er die Mitglieder zeitnah informiert. Die Position der Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden sollte durch eine Frau besetzt werden.
  3. Die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
    Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein ist die Stellvertreterin nur zur Vertretung befugt, wenn die Vorsitzende an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert ist.

§14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine gültige Neuwahl stattgefunden hat.
  2. Die Vorstandswahl wird mit der Einberufung der Delegiertenversammlung in der Tagesordnung angekündigt.
  3. Zu Beginn der Delegiertenversammlung wählt die Versammlung eine Wahlleiterin und vier Wahlhelferinnen. Diese dürfen nicht aus dem Kreis der Kandidatinnen stammen.
  4. Die Wahl findet grundsätzlich als geheime Wahl statt.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden im Wege der Gesamtwahl (zusammengefasste Einzelwahl) gewählt. Bei der Gesamtwahl kann jede Delegierte für jede Kandidatin 1 Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie weitere Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
  6. Bei der Wahl des Vorstandes ist die in § 14 Abs. 1 genannte einfache Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.
  7. Erreichen mehr Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Erreichen mehrere Kandidatinnen die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstandsamt aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung (Kooptation) durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit dieser Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Delegiertenversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.

§15 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    2. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
    3. Vornahme von Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden (§ 10 Abs. 1 Buchst. h),
    4. regelmäßigen, fachlicher Austausch mit den Mitgliedsverbänden
    5. Erlass einer Geschäftsordnung.
  2. In der konstituierenden Sitzung nach der Wahl nimmt der Vorstand die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten vor. Das Ergebnis ist zu protokollieren und den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.
  3. Zu den Vorstandssitzungen lädt die Vorsitzende, im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretende Vorsitzende schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und aller für eine Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von 2 Wochen ein.
  4. Der Vorstand kann Beschlüsse virtuell, d.h. per Videokonferenz fassen, wenn sichergestellt ist, dass eine Beteiligung Nichtberechtigter an der Versammlung nach technischem Standard ausgeschlossen ist.
    Zu den Videokonferenzen wird per Mail unter Einhaltung der Formalien des Abs. 3 eingeladen. Mit gesonderter Nachricht an diese Mail-Adresse über einen gesicherten Account (SSL-Sicherung) erhalten die Vorstandsmitglieder spätestens einen Tag vor der Videokonferenz die Login-Daten und den Code für den Zugang zur Videokonferenz.
    Die Videokonferenz erfolgt über ein datenschutzrechtlich als unbedenklich anwendbar anerkanntes System.
    Die Vorstandsmitglieder erklären nach Aufnahme ihres Amtes, spätestens vor der ersten Videokonferenz schriftlich, dass sie die Login-Daten und den Code vertraulich behandeln und sicherstellen, dass die Videokonferenz ohne die Anwesenheit Nichtberechtigter von ihnen durchgeführt wird, um die Nichtöffentlichkeit der Versammlung zu gewährleisten.
    Die Erklärungen sind in der Geschäftsstelle sicher aufzubewahren.
    Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung für Videokonferenzen geregelt werden.
  5. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Vorstände im schriftlichen Umlaufverfahren (per Telefax oder E-Mail) unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
  6. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleiterin und von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
  7. Zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und eine hauptamtliche Geschäftsführerin bestellen, sofern dies wirtschaftlich gut vertretbar ist. Diese kann als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.

§16 Arbeitsausschuss

  1. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung und Beratung einen Arbeitsausschuss gründen.
  2. Der Arbeitsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstands dienen. Er kann vom Vorstand beauftragt werden, bestimmte Probleme eigenständig zu bearbeiten, soweit dadurch nicht ausdrückliche Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung berührt werden.
  3. Jedes der Mitglieder nach § 6 entsendet eine geeignete und fachkundige Person in den Arbeitsausschuss.
  4. Der Arbeitsausschuss wird von der Geschäftsführerin des LBR nach § 15 Absatz 7 geleitet. Er wählt aus seiner Mitte zwei Stellvertreterinnen, die die Geschäftsführerin im Fall ihrer Verhinderung vertreten, bzw. bis zur Berufung der Geschäftsführerin diese vertreten.
  5. Die Sitzungen des Arbeitsausschusses finden auf Einladung des Vorstands statt. Zu den Sitzungen lädt die Vorsitzende, bei ihrer Verhinderung die stellvertretende Vorsitzende in Absprache mit der Geschäftsführerin bzw. deren Stellvertreterin im Arbeitsausschuss mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Vorstandsmitglieder des LBR NRW sind mit einer Frist von 2 Wochen von den Sitzungsterminen und den Inhalten zu unterrichten. Sie können mit Rede- und Stimmrecht an den Beratungen teilnehmen.
  6. Die Sitzungen werden von der Geschäftsführerin bzw. deren Stellvertreterin im Arbeitsausschuss geleitet.
  7. Der Arbeitsausschuss beschließt seine Empfehlungen und Beratungsergebnisse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abweichende Meinungen werden dem Protokoll beigefügt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Ergebnis der Beratungen und Beschlussfassung wird in einem Protokoll niedergelegt, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin unterschrieben wird.
  8. Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung für Gremien geregelt werden, die vom Vorstand erlassen wird.

§17 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüferinnen haben die Aufgabe, die Prüfung der Kassenführung durchzuführen und der Delegiertenversammlung darüber Bericht zu erstatten.
  2. Die Kassenprüfung findet durch zwei Kassenprüferinnen, die aus den Reihen der Delegierten gewählt werden oder durch ein durch die Delegiertenversammlung zu bestimmendes Wirtschaftsprüfer-, Steuerberaterbüro statt.
  3. Die Kassenprüferinnen werden durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist einmal möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    Gleichzeitig ist eine Ersatzkassenprüferin zu wählen, die im Falle einer dauerhaften Verhinderung einer Kassenprüferin an deren Stelle tritt
  4. Vorstands- und Mitglieder des Arbeitsausschusses oder mit ihnen verwandte oder verschwägerte Personen sowie Lebenspartnerinnen dürfen nicht als Kassenprüferinnen gewählt werden.

§18 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden Kontaktdaten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten aufgenommen. Darüberhinausgehende Informationen werden von dem Verein grundsätzlich nur dann verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen, Mitgliedsnummer) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Der Verein informiert die Tagespresse über öffentlichen Veranstaltungen und Veröffentlichungen des Vereins. ggf. durch Übermittlung folgender Daten: Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsjahr und Funktion im Verein. Solche Informationen werden ggf. auf der Internetseite des Vereins gemäß einer von der dies betreffenden Person unterzeichneten Einwilligungserklärung veröffentlicht. Die von einer solchen Veröffentlichung betroffene Person kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu dieser Person. Personenbezogene Daten der widerrufenden Person werden von der Internetseite des Vereins entfernt. Über den Einwand bzw. den Widerruf der betreffenden Person sind die Verbände, denen die Person ggf. angehört, zu unterrichten.
  3. Jede Person, deren Daten möglicherweise gespeichert wurden, kann jederzeit beim Verein schriftlich erfragen, welche Daten von ihm gespeichert sind und ggf. die Löschung einzelner Bestandteile
    verlangen, soweit sie nicht für die Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich sind.
  4. Beim Ausscheiden der Delegierten aus dem Verein oder ihrem Delegiertenamt werden die gespeicherten Daten des Delegierten oder der den Delegierten vertretenden Person gelöscht. Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts aufbewahrt.

§19 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die in § 6 genannten Verbände, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

1 schriftlich = per Brief oder E-Mail
2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Wir verstehen das generische Femininum als neutrale grammatikalische Ausdrucksweise, die ausdrücklich im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich alle Geschlechter umfasst. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.