Stellungnahme: Beschluss zur Errichtung einer Förderschule in Neunkirchen-Seelscheid

Redeker

Sehr geehrter Herr Dr. von Kraack,

unter Überreichung unserer Vollmachten zeige ich an, dass wir die folgenden Ver-
eine anwaltlich vertreten:

Für Alle Hennef e.V., Zum Siegblick 23 a, 53757 Sankt Augustin,
Gemeinsam Leben, Gemeinsam Lernen NRW e.V. Der Inklusionsfachverband,
Benninghofer Straße 114, 44269 Dortmund,
Gemeinsam Leben und Lernen Düsseldorf e.V., Am Holderbusch 2,
40627 Düsseldorf,
Initiative gemeinsam leben & lernen e.V., Sternstraße 71, 41460 Neuss,
Rechtsanwalt Dr. Daniel Krebühl
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Büro Monika Faßbender-Effelsberg
Telefon +49 / 228 / 7 26 25 229
Telefax +49 / 228 / 7 26 25 99
krebuehl@redeker.de

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LAG SELBSTHILFE NRW e.V., Neubrückenstraße 12 – 14, 48143 Münster,
Landesbehindertenrat NRW e.V., Grafenberger Allee 368, 40235 Düsseldorf,
mittendrin e.V., Luxemburger Straße 189, 50939 Köln,
SoVD Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
Erkrather Straße 343, 40231 Düsseldorf,
Sozialverband VdK NRW, Fürstenwall 132, 40217 Düsseldorf.

Unsere Mandanten haben nach ihren Satzungen u.a. den Zweck, die Integration von behinderten
Kindern und Jugendlichen – insbesondere auch in der schulischen Bildung – zu fördern.
Der Landschaftsausschuss des Landschaftsverbands Rheinland hat in seiner Sitzung am
06.10.2025 die Verwaltung beauftragt, die Planung für den Neubau einer 1,5-zügigen Förder-
schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung am Standort
Neunkirchen-Seelscheid zu erstellen. Eine Kopie der Beschlussvorlage ist als
Anlage 1
beigefügt.

Der Beschluss verletzt den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung
(1.) sowie §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 1 und 2 SchulG NRW (2.) und beeinträchtigt das kom-
munale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Kreise im Einzugsbereich der geplanten
Schule (3.).
1. Bei der Erfüllung seiner Aufgabe, die Trägerschaft von Förderschulen zu übernehmen
(§ 78 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW), ist der Landschaftsverband Rheinland an den allge-
meinen Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gebunden
(§ 75 Abs. 1 Satz 3 GO NRW i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 LVerbO NRW).
Nach der als Anlage 1 beigefügten Beschlussvorlage soll die Errichtung der Schule In-
vestitionskosten in Höhe von ca. 97 Mio. Euro verursachen. Weitere Kostensteigerungen
werden wegen der Unwägbarkeiten des Baugrunds (Hanglage) in Aussicht gestellt. Au-
ßerdem soll der Bau dauerhafte Folgekosten für Gebäudeunterhalt und laufende Schul-
trägerkosten der Förderschulplätze in Höhe von ca. 15.000 Euro pro Jahr und Schüler

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verursachen. Ein solcher Aufwand wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine nachgewie-
sene Notwendigkeit bestünde und keine wirtschaftlich sinnvolleren Alternativen zur Ver-
fügung stehen. Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht gegeben.
a) Die Notwendigkeit des Vorhabens soll sich aus einem Überhang von derzeit
130 Schülerinnen und Schülern in den aktuell die Region versorgenden Förderschulen
KME sowie aus der Erwartung weiter steigender Schülerzahlen (+ 30) in der Region
bis zum Schuljahr 2030/2031 ergeben. Dabei stützt sich diese Erwartung auf die ak-
tuelle Entwicklung der Schülerzahlen, auf Prognosen von IT.NRW und der Kultus-
ministerkonferenz sowie auf die Annahme, dass das Land auch in Zukunft
die schulgesetzliche Zielsetzung nicht verwirklichen werde, nach der sonderpädago-
gische Förderung in der Regel in der allgemeinen Schule erfolgt
(§ 20 Abs. 2 SchulG NRW).
In der in der Sitzungsvorlage enthaltenen Bedarfsprognose fällt zunächst ein starker
Anstieg der erwarteten Schülerzahlen vom Schuljahr 2024/2025 zum Schuljahr
2027/2028 auf, der sich von dem moderaten Anstieg an den drei KME-Schulen in
den Jahren 2014/2015 bis 2024/2025 deutlich unterscheidet. Eine Erklärung für
diese Abweichung ist nicht ersichtlich.
Die Prognose der Sitzungsvorlage berücksichtigt überdies nicht neuere überregio-
nale Prognosen der Schülerzahlen auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse aus
dem Zensus 2022. Danach ist als Folge erheblich gesunkener Geburtenzahlen mit
stark sinkenden Schülerzahlen ab dem Schuljahr 2030/2031 zu rechnen. Ergänzend
wird dazu auf den als
Anlage 2
beigefügten Bericht des Handelsblatts vom 12.03.2025 Bezug genommen. Diese
Trendumkehr zeigt sich auch in den neuesten Prognosen der Stadt Köln, die sogar
mit sinkenden Schülerzahlen rechnet. Die im Handelsblatt wiedergegebene Stel-
lungnahme der Kultusministerkonferenz legt die Annahme nahe, dass die in der
Beschlussvorlage des Landschaftsverbands enthaltene Schülerprognose auf einer
veralteten Berechnungsgrundlage beruht. Angesichts der hohen Investitionskosten
ist eine Planung auf dieser Grundlage offensichtlich sachwidrig.

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Die Schülerprognose des Landschaftsverbands Rheinland berücksichtigt außerdem
nicht, dass gemäß § 20 Abs. 2 SchulG NRW ein Bedarf für Förderschulen nur be-
steht, soweit die Eltern behinderter Kinder diese Schulform anstelle einer allgemei-
nen Schule wählen. Sie enthält keinerlei Erkenntnisse zu der Frage, in welcher
Weise die Eltern behinderter Schüler bei ausreichendem Angebot der gesetzlich
vorrangigen Beschulung in der Regelschule von der Möglichkeit, stattdessen eine
Förderschule zu wählen, Gebrauch machen würden. Das ist nicht ermittelt worden.
Reagiert der Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Schulträger bei stei-
genden Anmeldezahlen an seinen Förderschulen mit dem Ausbau von Kapazitäten
der Förderschulen, ohne den gesetzlichen Vorrang der Regelschulen zu beachten
und das Bestimmungsrecht der Eltern zu ermitteln, so verstößt er gegen den Grund-
satz der Subsidiarität der Förderschulen und übernimmt Aufgaben, die von den Trä-
gern der Regelschulen wahrzunehmen wären. Das widerspricht dem Grundsatz der
sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Es wäre daher zwingend erforderlich, vor einer Entscheidung zur Errichtung einer
weiteren Förderschule im Rahmen einer mit den Trägern der Regelschulen abge-
stimmten inklusiven Schulentwicklungsplanung alle Möglichkeiten zu prüfen, eine
Beschulung durch die zuständigen örtlichen Schulträger zu gewährleisten. Das ist
jedoch nicht geschehen.

Der Landschaftsverband Rheinland hat stattdessen, wie er in der Beschlussvorlage
dargestellt hat, die Kommunen des Einzugsgebiets der geplanten Schule im Januar
2023 zu einer gemeinsamen Besprechung eingeladen zu der Frage, ob sie zusätzli-
chen Schulraum bereitstellen können. Diese Fragestellung ist jedoch nicht sachge-
recht. Denn im Einzugsbereich der geplanten Förderschule gibt es 32 Grundschulen
und 19 weiterführende Schulen. Um 180 Schüler aufzunehmen, die in der geplanten
Schule unterrichtet werden sollen, müssten die bestehenden Schulen im Durch-
schnitt höchstens einen zusätzlichen Schüler pro Jahrgang aufnehmen. Dazu wäre
kein zusätzlicher Schulraum erforderlich.
b) Allein die prognostizierten Baukosten der neuen Förderschule würden sich auf
539.000 Euro für jeden einzelnen Schulplatz belaufen. Hinzu kämen die Kosten für

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den Grunderwerb und die laufenden Schulträgerkosten.
Mit wesentlich geringeren öffentlichen Mitteln könnte die wohnortnahe inklusive
Beschulung von 180 behinderten Kindern an den bestehenden Regelschulen ver-
wirklicht werden. Darüber hinaus wäre auch mit finanziellen Mitteln in weitaus
geringerer Höhe eine erhebliche Verbesserung der inklusiven Beschulung behin-
derter Kinder in den Regelschulen möglich. Verbesserungen wären möglich hin-
sichtlich der Barrierefreiheit der Regelschulen, durch kommunales Case-Manage-
ment (Unterstützung bei der Bearbeitung von Antragsverfahren), durch zusätzli-
ches Schulträgerpersonal und Verbesserung der Schülerbeförderung.
c) Die Höhe der geplanten Baukosten geht weit über den üblichen Kostenrahmen für
den Bau von Förderschulen hinaus. In den einschlägigen Verzeichnissen findet sich
kein einziger Förderschulbau, der Kosten pro Schulplatz in ähnlicher Höhe erzeugt
hätte. Daraus ergeben sich vielmehr Kosten in Höhe von 150.000 Euro pro Schul-
platz (Oberhausen) und 279.000 Euro (Euskirchen). Dazu wird auf
https://bki.de/bki-baukosten-gebaeude-neubau hingewiesen.
Die Höhe der Kosten beruht teilweise auf Qualitätsansprüchen, die sich auch auf
die architektonische Gestaltung und die ökologische Nachhaltigkeit beziehen. Zu
einem wesentlichen Teil dürften sie sich allerdings aus der Wahl des Bauplatzes in
einer Hanglage ergeben, der nur mit großem Aufwand für einen mehrstöckigen bar-
rierefreien Schulbau genutzt werden kann. Diese Faktoren belegen mit besonderer
Deutlichkeit, dass der Landschaftsverband Rheinland bei seiner Planung die
Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gänzlich außer
Acht gelassen hat.
2. Da gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW die sonderpädagogische Förderung in der
Regel in der allgemeinen Schule stattfindet, besteht, wie bereits erwähnt, ein Bedürfnis
für die Unterrichtung von Kindern in Förderschulen nur, soweit die Eltern auf der Grund-
lage von § 20 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die Förderschule wählen. Nur soweit
dieses Bedürfnis besteht, hat der Landschaftsverband Rheinland gemäß § 78
Abs. 3 SchulG NRW Förderschulen zu errichten und zu betreiben. In der Regel haben die
Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte auch Schüler aus dem Förderschwerpunkt

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KME selbst zu beschulen und dafür ein angemessenes Angebot vorzuhalten. Dies unter-
streichen § 80 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SchulG NRW durch die Vorgabe, dass Schulen und
Schulstandorte so zu planen sind, dass schulische Angebote „einschließlich allgemeiner
Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Abs. 2) unter möglichst gleichen Be-
dingungen wahrgenommen werden können“ und dabei u.a. auf ein „inklusives Angebot
zu achten“.

Eine solche Planung setzt, wie ebenfalls bereits erwähnt wurde, die Feststellung voraus,
in welchem Maße das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 SchulG NRW zu Gunsten von Förder-
schulen wahrgenommen werden würde, wenn in ausreichendem Maße die inklusive Be-
schulung behinderter Kinder in Regelschulen als Orten des gemeinsamen Lernens ge-
währleistet wäre. Weder die Belegung der gegenwärtig vorhandenen Förderschulen noch
die voraussichtliche Entwicklung der Zahl behinderter Schüler gibt darüber Aufschluss.
Der Landschaftsverband Rheinland hat nicht einmal geprüft, ob für die gegenwärtig in
seinen Förderschulen unterrichteten Schüler überhaupt ein Angebot gemeinsamen Ler-
nens in den vorhandenen Regelschulen in angemessener Qualität zur Verfügung stünde.
Seine Verpflichtung zu einer abgestimmten Schulentwicklungsplanung nach
§ 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW unter Beachtung der Vorgabe aus § 80 Abs. 2
Sätze 1 und 2 SchulG NRW hat er daher bisher nicht erfüllt.

3. Durch die Errichtung der geplanten Förderschule träte der Landschaftsverband in Kon-
kurrenz zu den kommunalen Trägern der Regelschulen im Einzugsbereich der Förder-
schule. Er würde damit Bestrebungen kommunaler Schulträger beeinträchtigen, das ge-
meinsame Lernen an ihren Schulen durch Ausbau von Förderangeboten zu stärken. Ein
Interesse daran kann nicht nur wegen des gesetzlichen Vorrangs der Regelschule, sondern
auch deshalb bestehen, weil mit der inklusiven Beschulung erhebliche pädagogische Vor-
teile nicht allein für die Behinderten, sondern auch für die nicht behinderten Schüler ver-
bunden sind. Solchen möglichen Beeinträchtigungen der kommunalen Schulentwicklung
wäre durch eine abgestimmte Schulentwicklungsplanung vorzubeugen. Diese hat der
Landschaftsverband Rheinland jedoch unterlassen.

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Im Auftrag unserer Mandanten bitte ich daher, der beabsichtigten Errichtung der neuen
Förderschule durch geeignete Maßnahmen auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1,
26 Abs. 1 LVerbO NRW entgegenzutreten.

Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Krebühl)
Rechtsanwalt

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